Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Firma HANS KOLB Wellpappe GmbH & Co. KG und der ALWIN KOLB GmbH & Co. KG (Stand August 2018)

1. Geltung

1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten ausschließlich; eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit anderen Bedingungen als diesen erkennen wir nicht an, auch wenn wir der Auftragsbestätigung nach Eingang nicht ausdrücklich wider-sprechen.

1.2. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebote, Bestellung, Bestätigung, Schriftform

2.1. Angebote sind uns gegenüber verbindlich und kostenlos abzugeben. Der Lieferant hat sie vertraulich zu behandeln. Der Lieferant ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 12 Wochen ab Zugang des Angebots bei uns gebunden. Schweigen wir auf ein Angebot eines Lieferanten, gilt dies nicht als Zustimmung bzw. Annahme des Angebots.

2.2. Unsere Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt werden (Email oder Fax reichen). Der Lieferant verpflichtet sich, den Auftrag binnen einer Woche zu bestätigen. Abweichungen von unserer Bestellung seitens des Lieferanten bedürfen unserer Zustimmung.

3. Preise, Zahlung

3.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind verbindliche Festpreise und schließen sämtliche Nebenkosten ein. Preiserhöhungen nach Vertragsab-schluss sind nicht wirksam. Sind in der Bestellung Preise nicht angegeben, so verpflichtet sich der Lieferant, die Preise unverzüglich mitzuteilen; verbindlich werden die Preise und unsere Bestellung in dem Fall erst mit unserer schriftlichen Bestätigung (Email oder Fax reichen). 3.2. Die Zahlung erfolgt nach vollständig erbrachter Leistung und nach Rechnungseingang. Der Lieferant hat in der Rechnung sämtliche Bestelldaten anzugeben und die Rechnung per Post oder nach vorheriger Abstimmung unter Wahrung der steuerrechtlichen Anforderungen per Email zu übersenden.

3.3. Vorbehaltlich einer Sondervereinbarung erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Bankkonto des Lieferanten. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Tag, an dem wir unsere Bank mit der Überweisung des Rechnungsbetrages beauftragen.

3.4. Der Preis versteht sich in Euro, sofern nicht schriftlich eine andere Währung vereinbart wird.

4. Lieferfristen

Die von uns genannten Liefertermine sind verbindlich. Vor Ablauf der Frist bzw. vor dem Termin sind wir nicht zur Annahme verpflichtet. Bei nicht fristgemäßer Lieferung hat der Lieferant uns unverzüglich zu informieren. Wir sind berechtigt, nachdem wir eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, vom Vertrag zurückzutreten, auch dann, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.

5. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6. Versandbedingungen, Gefahrübergang – Dokumente

6.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Bestimmungsort zu erfolgen.

6.2. Die Gefahr geht, auch wenn Versendungskauf vereinbart ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

6.3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Für jede Lieferung ist uns auf Verlangen vorab eine spezifizierte Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, unseres Bestelldatums, des Produktionswerks, der Lieferadresse, des Inhalts, der Verpackungsart, der Kolli-Nr. und des Gewichts zu übersenden.

6.4. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial und Transportbehelfe auf unser Verlangen auf seine Kosten wieder bei uns abzuholen.

6.5. Die Lieferung muss, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, an die Warenannahme des von uns bezeichneten Werkes erfolgen. Erfolgt die Sendung ohne Lieferschein oder an die falsche Adresse, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern.

6.6. Warenannahmezeiten

Werke Buxheim und Memmingen

Papier: Montag – Donnerstag 6.00 – 16.00 Uhr

Freitag 6.00 – 14.00 Uhr

Sonstiges: Montag – Donnerstag 7.30 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 15.30 Uhr

Freitag 7.30 – 12.00 Uhr

Werk Haiterbach

Papier: Montag – Donnerstag 7.00 – 15.30 Uhr

Freitag 7.00 – 12.00 Uhr

Sonstiges: Montag – Donnerstag 7.30 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 15.00 Uhr

Freitag 7.30 – 12.00 Uhr

Werk Amendingen

Montag – Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr sowie 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag 7.00 – 12.00 Uhr

Abweichungen von diesen Zeiten müssen mit uns abgestimmt und genehmigt sein.

7. Liefermengen; Teilleistung

Die von uns angegebenen Liefermengen sind verbindlich. Mehr-, Minder- und Teillieferungen können durch uns zurückgewiesen werden. Im Fall von Teillieferungen sind wir auch berechtigt, den gelieferten Teil zu behalten und im Übrigen vom Vertrag zurücktreten.

8. Qualitätssicherung

Sofern zwischen uns und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist diese uneingeschränkt verbindlich. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn wir dies vor Lieferung schriftlich bestätigt haben. Der Lieferant garantiert außerdem, dass er ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem unterhält, durchführt und dies dokumentiert. Wir sind zur jederzeitigen Prüfung berechtigt.

9. Lohnveredelung

Wenn der Lieferant für uns als Lohnveredeler tätig wird, hat er eine Wareneingangskontrolle der ihm zur Lohnveredelung gelieferten Ware durchzu-führen und uns über etwaige Mängel an der Ware vor Beginn der Lohnveredelung zu informieren sowie mit uns die weitere Vorgehensweise abzu-stimmen.

10. Auftragsweitergabe

Der Lieferant ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder Teile des Auftrags durch Dritte ausführen zu lassen. Erteilen wir diese Zustimmung, bleibt der Lieferant dennoch für seine Vertragspflichten verantwortlich und haftet für den Dritten wie für eigenes Handeln.

11. Gewährleistung

11.1. Der Lieferant garantiert, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat und den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden nationalen und europäischen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere auch, aber nicht nur, des Lebensmittel- und des Bedarfsgegenstände-rechts), dem neuesten Stand der Technik sowie den von uns übergebenen Spezifikationen, der vereinbarten Beschaffenheit und den Angaben in der Bestellung sowie der Konformitätserklärung entspricht und dass die Ware für den vereinbarten oder sich aus der Art der Ware ergebenden vorgesehenen Gebrauch geeignet ist und keine verbotenen oder unbewerteten Stoffe enthält. Hinsichtlich Verpackungsware für Lebensmittel und/oder Spielzeug, garantiert der Lieferant, dass die Ware für den Kontakt mit Lebensmitteln bzw. mit Spielzeug geeignet ist und dass ein solcher Kontakt keine negativen Auswirkungen auf das Lebensmittel bzw. Spielzeug hat. Ist die gelieferte Ware/Leistung von uns oder unseren Abnehmern für den Lieferanten erkenn-bar für eine Verwendung in Ländern außerhalb der Europäischen Union vorgesehen, so übernimmt der Lieferant die Garantien gemäß dieser Ziffer 11 auch für solche Länder, die nach dem Vertrag für ihn als Abnehmer erkennbar gewesen sind. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die Ware ord-nungsgemäß gekennzeichnet ist und er bei der Herstellung der Ware sämtliche technischen Vorschriften (insbesondere DIN und VDE-Bestimmungen) sowie Unfallverhütungs-, Brandschutz und ähnliche Vorschriften einhält. Die Ware muss frei von Rechten Dritter sein und darf nicht gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen.

11.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Produkten beschafft, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gewährleistungsfrist für das mit der gelieferten Ware ausgestattete Produkt anläuft, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung der Ware an uns.

12. Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der Ware ist ausgeschlossen. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die gelieferte Ware frei von Eigen-tumsrechten Dritter ist.

13. Mängelrügen

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 12 Werktagen, gerechnet ab Ablieferung der Sache, oder bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Werktagen, gerechnet ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten der Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

14. Reach, Gefahrstoffe

14.1. Der Lieferant garantiert und steht dafür ein, dass seine Leistung/die von ihm gelieferte Ware der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht. Er stellt uns den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter mit dem entsprechenden Verwendungszweck bzw. den erforderlichen Informationen zur Verfügung.

14.2. Über sämtliche Veränderungen an der Ware und den Inhaltsstoffen wird der Lieferant uns umgehend und unter Aushändigung eines Datenblattes qualifiziert informieren.

14.3. Für Materialien und Gegenstände, von denen Gefahren für Menschen, Umwelt oder Sachen ausgehen können, und die deshalb eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang oder Abfallentsorgung erfahren müssen, übergibt der Lieferant uns mit dem Angebot, spätestens jedoch vor der Versendung, ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport).

15. Produkthaftung

15.1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

15.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

16. Schutzrechte

16.1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europä-ischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

16.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerbli-chen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

16.3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

17. Ersatzteile

17.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach der Lieferung vorzuhalten.

17.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

18. Geheimhaltung

18.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Un-terlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

18.2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

18.3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 18 verpflichten.

19. Werkzeuge, Zeichnungen, Unterlagen 

19.1. Dem Lieferanten übergebene Werkzeuge, Zeichnungen, Muster oder andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Ohne diese Zustimmung dürfen die Gegenstände auch nicht für die eigenen Zwecke des Lieferanten oder Zwecke Dritter verwendet werden. Die überlassenen Gegenstände sind nach Ausführung des Auftrages oder auf unser Verlangen hin unverzüglich an uns zu übersenden, die Kosten trägt der Lieferant.

19.2. Gegenüber dem Herausgabeverlangen kann der Lieferant sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

20. Abtretung

Der Lieferant darf Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.

21. Schlussbestimmungen

21.1. Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferanten ist das in der Bestellung angegebene Lieferwerk.

21.2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, 87700 Memmingen.

21.3. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.

21.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.

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